Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landarztverordnung

SächsLArztVO

Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2 Satz 2)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Zivildienste und Freiwilligendienste

Als einschlägige praktische Tätigkeit im Rahmen eines Zivildienstes oder Freiwilligendienstes kommen insbesondere in Betracht:

1. abgeleisteter Zivildienst oder Bundesfreiwilligendienst in einer pflegerischen Einrichtung mit Patientenkontakt,

2. abgeleisteter Zivildienst oder Bundesfreiwilligendienst im Bereich des Krankenhauswesens mit Patientenkontakt,

3. freiwilliges soziales Jahr in einer pflegerischen Einrichtung mit Patientenkontakt,

4. freiwilliges soziales Jahr im Bereich des Krankenhauswesens mit Patientenkontakt,

5. freiwilliges soziales Jahr im Bereich des Rettungsdienstes.

§ 9