Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landarztverordnung
SächsLArztVOAnlage 2 (zu § 3 Absatz 2 Satz 2)
Stand: 26.08.2026
Zivildienste und Freiwilligendienste
Als einschlägige praktische Tätigkeit im Rahmen eines Zivildienstes oder Freiwilligendienstes kommen insbesondere in Betracht:
1. abgeleisteter Zivildienst oder Bundesfreiwilligendienst in einer pflegerischen Einrichtung mit Patientenkontakt,
2. abgeleisteter Zivildienst oder Bundesfreiwilligendienst im Bereich des Krankenhauswesens mit Patientenkontakt,
3. freiwilliges soziales Jahr in einer pflegerischen Einrichtung mit Patientenkontakt,
4. freiwilliges soziales Jahr im Bereich des Krankenhauswesens mit Patientenkontakt,
5. freiwilliges soziales Jahr im Bereich des Rettungsdienstes.