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§ 3a SächsKurG (Sachsen) — Nachträgliche Prüfung der Anerkennung

Sächsisches Kurortegesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Jeweils nach Ablauf von zehn Jahren oder wenn Umstände auf das Fehlen einer Anerkennungsvoraussetzung hindeuten, kann das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen auf Kosten der Gemeinde prüfen.