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SächsKomZG

§ 78b Übernahme der Angestellten, Arbeiter sowie der in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Beschäftigten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die §§ 33 und 34 Absatz 2 bis 4 des Sächsischen Beamtengesetzes gelten bei der Bildung eines Verwaltungsverbandes oder einer Verwaltungsgemeinschaft für die Angestellten und Arbeiter sowie die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Beschäftigten entsprechend. Treten diese danach in den Dienst des Verwaltungsverbandes oder der erfüllenden Gemeinde über, wird das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber fortgesetzt.

§ 78a § 78c