Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit

SächsKomZG

§ 33 Entstehung der neuen Gemeinde

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/33#abs-1 (1) Die Genehmigung nach § 32 Absatz 1 Satz 2 ist von der Rechtsaufsichtsbehörde öffentlich bekanntzumachen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/33#abs-2 (2) Die neue Gemeinde entsteht am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung nach § 32 Absatz 1 Satz 2, sofern die Vereinbarung keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

§ 32 § 34