Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit
SächsKomZG§ 75 Aufsicht über Verwaltungsverbände und Zweckverbände
Stand: 26.08.2026
Verwaltungsverbände und Zweckverbände unterstehen der Rechtsaufsicht, bei Erfüllung von Weisungsaufgaben der Fachaufsicht. Die §§ 111, 112 Absatz 2 bis 4 und §§ 113 bis 123 der Sächsischen Gemeindeordnung gelten entsprechend.