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§ 75 SächsKomZG (Sachsen) — Aufsicht über Verwaltungsverbände und Zweckverbände

Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Verwaltungsverbände und Zweckverbände unterstehen der Rechtsaufsicht, bei Erfüllung von Weisungsaufgaben der Fachaufsicht. Die §§ 111, 112 Absatz 2 bis 4 und §§ 113 bis 123 der Sächsischen Gemeindeordnung gelten entsprechend.