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SächsKomZG

§ 72 Rechtsverhältnisse

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/72#abs-1 (1) Die Rechtsverhältnisse sind durch die Beteiligten in einer Zweckvereinbarung schriftlich zu regeln. Die Zweckvereinbarung kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen werden. Die Zweckvereinbarung sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, sofern sie einen Aufgabenübergang oder den Betrieb einer gemeinsamen Dienststelle zum Gegenstand hat. § 49 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/72#abs-2 (2) In der Zweckvereinbarung kann den übrigen Beteiligten ein Mitwirkungsrecht bei der Wahrnehmung der Aufgaben eingeräumt werden. Es kann insbesondere vereinbart werden, dass die Beteiligten einen gemeinsamen Ausschuss bilden. Für den gemeinsamen Ausschuss gelten die Vorschriften über die Verbandsversammlung des Zweckverbandes entsprechend, soweit in der Zweckvereinbarung nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/72#abs-3 (3) Die Zweckvereinbarung kann aus Gründen des öffentlichen Wohls mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde aufgehoben werden; die nicht genehmigungspflichtige Zweckvereinbarung bedarf auch zur Aufhebung keiner Genehmigung. § 12 Absatz 2 und § 13 gelten entsprechend. Sätze 1 und 2 gelten für das Ausscheiden einzelner Beteiligter entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/72#abs-4 (4) Aus dringenden Gründen des öffentlichen Wohls kann die obere Rechtsaufsichtsbehörde nach Anhörung der Beteiligten die Aufhebung der Zweckvereinbarung oder das Ausscheiden einzelner Beteiligter anordnen. § 13 gilt entsprechend.

§ 71 § 73