Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit
SächsKomZG§ 7 Übergang von Aufgaben
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/7#abs-1 (1) Auf den Verwaltungsverband gehen folgende Aufgaben der Mitgliedsgemeinden über:
1. die Weisungsaufgaben einschließlich des Erlasses von dazu erforderlichen Satzungen und Rechtsverordnungen,
2. die Aufgaben der vorbereitenden Bauleitplanung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/7#abs-2 (2) Mitgliedsgemeinden können dem Verwaltungsverband weitere Aufgaben einschließlich des Erlasses von Satzungen und Rechtsverordnungen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen. Der öffentlich-rechtliche Vertrag wird erst mit der Änderung der Verbandssatzung wirksam. Einzelne Aufgaben sind auf Antrag einer oder mehrerer übertragender Mitgliedsgemeinden rückzuübertragen, wenn sich die Verhältnisse, die der Übertragung zugrunde lagen, so wesentlich geändert haben, dass den Mitgliedsgemeinden ein Festhalten an der Übertragung nicht weiter zugemutet werden kann und wenn die Verbandsversammlung mit der Mehrheit aller Stimmen der Vertreter in der Verbandsversammlung der Rückübertragung zustimmt. Der Beschluss der Verbandsversammlung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Verweigert die Verbandsversammlung die Zustimmung zur Rückübertragung, entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde über die Zustimmung. § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 13 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/7#abs-3 (3) Die Mitgliedsgemeinden sind über die sie betreffenden Vorgänge zu unterrichten.