Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit
SächsKomZG§ 48 Verbandssatzung
Stand: 20.02.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/48#abs-1 (1) Zur Bildung des Zweckverbandes vereinbaren die Beteiligten eine Verbandssatzung. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/48#abs-2 (2) Die Verbandssatzung kann die Mitgliedschaft einzelner Verbandsmitglieder nur für eine bestimmte Zeit vorsehen. Für diesen Fall hat die Verbandssatzung auch die Grundlagen für eine Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Verbandsmitglied zu regeln.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 48 SächsKomZG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen, 30.03.2020 – 4 A 508/16Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.