Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit

SächsKomZG

§ 40 Gemeinschaftsausschuss

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/40#abs-1 (1) Die beteiligten Gemeinden bilden einen Gemeinschaftsausschuss. Die für die Verbandsversammlung des Verwaltungsverbandes geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/40#abs-2 (2) Den Vorsitz im Gemeinschaftsausschuss führt der Gemeinschaftsvorsitzende.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/40#abs-3 (3) Gemeinschaftsvorsitzender ist der Bürgermeister der erfüllenden Gemeinde. Stellvertretende Gemeinschaftsvorsitzende sollen Bürgermeister der beteiligten Gemeinden sein; das Nähere bestimmt die Gemeinschaftsvereinbarung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/40#abs-4 (4) § 16 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 39 § 41