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§ 40 SächsKomZG (Sachsen) — Gemeinschaftsausschuss

Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die beteiligten Gemeinden bilden einen Gemeinschaftsausschuss. Die für die Verbandsversammlung des Verwaltungsverbandes geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.

(2) Den Vorsitz im Gemeinschaftsausschuss führt der Gemeinschaftsvorsitzende.

(3) Gemeinschaftsvorsitzender ist der Bürgermeister der erfüllenden Gemeinde. Stellvertretende Gemeinschaftsvorsitzende sollen Bürgermeister der beteiligten Gemeinden sein; das Nähere bestimmt die Gemeinschaftsvereinbarung.

(4) § 16 Absatz 2 gilt entsprechend.