Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit
SächsKomZG§ 23 Bedienstete
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/23#abs-1 (1) Der Verwaltungsverband ist verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen geeigneten Bediensteten einzustellen. Er fördert die Aus- und Fortbildung seiner Bediensteten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/23#abs-2 (2) Bei der personellen Ausstattung der Verbandsverwaltung sollen Bedienstete der Mitgliedsgemeinden vorrangig berücksichtigt werden, wenn sie über ausreichende Fachkenntnisse verfügen und bereit sind, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/23#abs-3 (3) Der Verwaltungsverband kann Dienstherr von Beamten sein.