Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit

SächsKomZG

§ 23 Bedienstete

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/23#abs-1 (1) Der Verwaltungsverband ist verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen geeigneten Bediensteten einzustellen. Er fördert die Aus- und Fortbildung seiner Bediensteten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/23#abs-2 (2) Bei der personellen Ausstattung der Verbandsverwaltung sollen Bedienstete der Mitgliedsgemeinden vorrangig berücksichtigt werden, wenn sie über ausreichende Fachkenntnisse verfügen und bereit sind, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/23#abs-3 (3) Der Verwaltungsverband kann Dienstherr von Beamten sein.

§ 22 § 24