Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit

SächsKomZG

§ 18 Ausschüsse

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/18#abs-1 (1) Durch die Verbandssatzung können beschließende Ausschüsse der Verbandsversammlung gebildet werden; ihnen können bestimmte Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen werden. Durch Beschluss kann die Verbandsversammlung einzelne Angelegenheiten auf bestehende beschließende Ausschüsse übertragen oder für ihre Erledigung beschließende Ausschüsse bilden. Jede Mitgliedsgemeinde muss im beschließenden Ausschuss vertreten sein. Die für beschließende Ausschüsse des Gemeinderats geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/18#abs-2 (2) Die Verbandsversammlung kann zur Vorberatung auf bestimmten Gebieten beratende Ausschüsse bilden. Jede Mitgliedsgemeinde soll im beratenden Ausschuss vertreten sein. Die für beratende Ausschüsse des Gemeinderats geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.

§ 17 § 19