Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit
SächsKomZG§ 12 Genehmigung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/12#abs-1 (1) Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Sie entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Über die Genehmigung ist binnen acht Wochen nach Eingang des Antrags zu entscheiden. Die Genehmigungsfrist kann durch die nächsthöhere Rechtsaufsichtsbehörde verlängert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/12#abs-2 (2) Will die Rechtsaufsichtsbehörde die Genehmigung versagen, sind die Beteiligten vorher zu hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/12#abs-3 (3) Die Genehmigung der Verbandssatzung ersetzt die Ausfertigung.