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§ 12 SächsKomZG (Sachsen) — Genehmigung

Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Sie entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Über die Genehmigung ist binnen acht Wochen nach Eingang des Antrags zu entscheiden. Die Genehmigungsfrist kann durch die nächsthöhere Rechtsaufsichtsbehörde verlängert werden.

(2) Will die Rechtsaufsichtsbehörde die Genehmigung versagen, sind die Beteiligten vorher zu hören.

(3) Die Genehmigung der Verbandssatzung ersetzt die Ausfertigung.