Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit

SächsKomZG

§ 10 Pflichten der Mitgliedsgemeinden

Stand: 20.02.2022

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/10#abs-1 (1) Die Mitgliedsgemeinden sind verpflichtet, den Verwaltungsverband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/10#abs-2 (2) In Angelegenheiten, die mehrere Mitgliedsgemeinden berühren, haben sich die Mitgliedsgemeinden untereinander und mit dem Verwaltungsverband abzustimmen.

←§ 9 →§ 11