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§ 10 SächsKomZG (Sachsen) — Pflichten der Mitgliedsgemeinden

Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedsgemeinden sind verpflichtet, den Verwaltungsverband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

(2) In Angelegenheiten, die mehrere Mitgliedsgemeinden berühren, haben sich die Mitgliedsgemeinden untereinander und mit dem Verwaltungsverband abzustimmen.