Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalwahlordnung

SächsKomWO

§ 52 Statistische Auswertung der Gemeindewahlergebnisse

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/52#abs-1 (1) Die Ergebnisse der Gemeindewahlen werden vom Statistischen Landesamt erfasst, ausgewertet und dokumentiert. Die Gemeinden übermitteln dem Statistischen Landesamt nach dessen näherer Bestimmung unverzüglich die hierfür erforderlichen Angaben über die zugelassenen Wahlvorschläge sowie die vorläufigen und amtlichen Gemeindewahlergebnisse. Soweit bei der Durchführung einzelner Wahlen eine landesweite Erfassung nicht erforderlich ist, kann das Statistische Landesamt bestimmen, dass eine Mitteilung über zugelassene Wahlvorschläge und vorläufige Wahlergebnisse an das Statistische Landesamt unterbleibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/52#abs-2 (2) Das Staatsministerium des Innern kann weitere statistische Auswertungen auf Grund der Wahlunterlagen vornehmen oder vornehmen lassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/52#abs-3 (3) Gemeinden mit einer eigenen Statistikstelle können im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt für geeignete Wahlbezirke auch nach Geschlecht und Altersgruppe gegliederte Statistiken der Wahlberechtigten sowie Wählerinnen und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge erstellen. Die Trennung der Wahl nach Geschlecht und Altersgruppen ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen Wählerinnen und Wähler dadurch nicht erkennbar wird. Auswertungen für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht veröffentlicht werden.

§ 51 § 53