Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalwahlordnung
SächsKomWO§ 35 Wahl in Sonderwahlbezirken
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/35#abs-1 (1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 4) werden alle in der Einrichtung anwesenden Wahlberechtigten zugelassen, die einen für den Wahlkreis sowie bei der Bürgermeisterwahl und der Landratswahl für das Wahlgebiet gültigen Wahlschein haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/35#abs-2 (2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als Beisitzerinnen und Beisitzer des Wahlvorstandes zu bestellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/35#abs-3 (3) Die Gemeinde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. Die Gemeinde richtet den Wahlraum her.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/35#abs-4 (4) Die Gemeinde bestimmt die Wahlzeit für den Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedarf.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/35#abs-5 (5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tag vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/35#abs-6 (6) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzerinnen und Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach § 31 Absatz 4 bis 8 und § 33. Dabei muss auch bettlägerigen Wählerinnen und Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und zu falten. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter weist Wählerinnen und Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlzeit unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/35#abs-7 (7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll möglichst durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/35#abs-8 (8) Die Leitung der Einrichtung ist für die Absonderung von Kranken verantwortlich, die ansteckende Krankheiten haben.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/35#abs-9 (9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Ablauf der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/35#abs-10 (10) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.