Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalverfassungsrechtsdurchführungsverordnung
SächsKomVerfRDVOAnlage
Stand: 26.08.2026
Grundsätze der Namenkunde
1. Allgemeines
Namen sollen möglichst kurz und zutreffend sein und einen örtlichen Bezug herstellen. Es ist insbesondere auf Aussprache, Klang und Schreibweise sowie eine praktikable Verwendung im Schriftverkehr (Begrenzungen der Buchstabenanzahl in Adressfeldern beziehungsweise Formularen) zu achten. Gemeindenamen müssen so gewählt werden, dass sie dauerhaft bestehen bleiben und keinen kurzfristigen Änderungen unterworfen sind. Bezüglich der Schreibweise von Gemeindenamen wird auf die vom Ständigen Ausschuss für geographische Namen beim Bundesamt für Kartographie und Geodäsie herausgegebenen Empfehlungen und Hinweise für die Schreibweise geographischer Namen für Herausgeber von Kartenwerken und anderen Veröffentlichungen, 6. Auflage, 2016, verwiesen.
2. Gemeindenamen
2.1 Als Namen eignen sich insbesondere:
a)
Bisherige Gemeindenamen, um ein Stück Geschichte des Freistaates Sachsen aufrechtzuerhalten;
b)
Namen, die durch Wegfall von Bestandteilen von Doppelnamen oder durch Wegfall oder Hinzufügen differenzierender Zusätze (Ober-, Unter-, Groß- und so weiter) entstehen;
c)
Abwandlungen geläufiger Flur- und Landschaftsnamen, die auf topographische Gegebenheiten Bezug nehmen (zum Beispiel gewässer- und geländebezogene Gemeindenamen mit den Namensbestandteilen -tal, -aue, -stein); der Gemeindename muss als solcher erkennbar sein;
d)
Namensbildungen, die im Einklang zur Landschaft des Standortes stehen (zum Beispiel Höhenlage, Himmelsrichtung, Lage am Wasser); für Ortsnamen im Tief- oder Flachland zum Beispiel mit den Namensbestandteilen -au(e), -bach, -feld, -tal, -hain; in bergigen Regionen mit -berg, -stein, -wald(e), -dorf, -leite(n);
e)
Ist die Gemeinde Kirchort, so kann der Namensbestandteil Kirch- vorangestellt oder angehängt werden;
f)
Namen, die mit einem Fluss-, Flur-, Berg-, Waldnamen und so weiter gebildet werden;
g)
Namen, die eine Verbindung mit historischen Ereignissen, vor allem der Besiedlung, erkennen lassen (zum Beispiel Gemeindenamen mit Bezug zum Ortsgründer).
2.2 Als Gemeindenamen sind zu vermeiden:
a)
Gemeindenamen, die bereits andernorts vorhanden sind;
b)
Namen und Namenszusätze mit werbendem Inhalt;
c)
Namen, die offensichtlich Belange Dritter berühren, zum Beispiel Anlehnung des Gemeindenamens an ein topographisches oder historisches Objekt, das nicht im Gemeindegebiet oder auch auf dem Gebiet anderer Gemeinden liegt;
d)
Veränderungen an ursprünglich sorbischen Namen in eingedeutschter Form; diese Namen können nur in der hergebrachten Form weitergeführt werden; die Namensbestandteile zum Beispiel -witz, -litz, -ritz und -schitz/schütz sind wegen ihrer etymologischen Bedeutung nicht an beliebige Erstglieder anfügbar;
e)
Namensbestandteile und -wörter, die für den Freistaat Sachsen untypisch sind, zum Beispiel -be(c)k (niederdeutsch) statt -bach, -bühl (oberdeutsch) statt -hübel; regionstypische Zweitglieder bleiben auf den jeweiligen Raum beschränkt (zum Beispiel -grün nur für das Vogtland);
f)
Namensbestandteile -statt und -stadt bei Gemeinden, die kein Stadtrecht besitzen;
g)
der Gebrauch der Namensbestandteile -land, -grund und -gemeinde.
Dreifachnamen sind nicht genehmigungsfähig.
3. Zusätze zum Gemeindenamen
Zusätze zum Gemeindenamen sind Erläuterungen, die auf die geographischen und topographischen Besonderheiten oder die Geschichte einer Gemeinde hinweisen. Sie sind Teil des Gemeindenamens. Sie sollen nur dann gewählt werden, wenn sie zur Unterscheidung notwendig sind. Dies gilt immer dann, wenn ein Gemeindename mindestens zweimal in der Bundesrepublik Deutschland vorhanden ist. Erläuterungen werden durch eine Präposition, die auch in abgekürzter Form verwendet werden kann, angefügt.
Zur Erläuterung eignen sich:
a)
bei Bezug zum Freistaat Sachsen „in Sachsen“ oder „in Sachs.“ (zum Beispiel Neustadt in Sachsen);
b)
Landschaftsbezeichnungen wie Sächs. Schw. oder Sächs. Schweiz, O.L., Vogtl., Erzgeb. (zum Beispiel Krauschwitz i. d. O. L., Reichenbach im Vogtland);
c)
bei Bezeichnungen zum Gelände, zu Gewässern oder Waldgebieten eine Ausschreibung des Gelände-, Fluss- oder Waldnamens (zum Beispiel Sohland a. d. Spree, Bernstadt a. d. Eigen).
4. Sorbisches Siedlungsgebiet
Im sorbischen Siedlungsgebiet ist bei der Bezeichnung der Gemeinden und Gemeindeteile die Zweisprachigkeit zu beachten. Die Grundsätze der Namenkunde finden auf die sorbischen Gemeinde- und Siedlungsnamen entsprechende Anwendung.