Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über den Kommunalen Sozialverband Sachsen
SächsKomSozVG§ 8 Zusammensetzung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/8#abs-1 (1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Verbandsrätinnen und Verbandsräten. Diese werden von den Kreistagen und von den Stadträten der Kreisfreien Städte unverzüglich nach jeder Kreistags- und Stadtratswahl für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode führen sie die Geschäfte bis zur Wahl der neuen Vertreter weiter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/8#abs-2 (2) Aus dem Gebiet jeder Mitgliedskörperschaft ist je begonnene 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner eine Verbandsrätin oder ein Verbandsrat zu wählen. Maßgebend sind die Einwohnerzahlen vom 31. Dezember des vorvergangenen Jahres.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/8#abs-3 (3) Wählbar zur Verbandsrätin und zum Verbandsrat ist, wer am Wahltag in den Landtag wählbar ist. Nicht wählbar sind Bedienstete des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen oder der Rechtsaufsichtsbehörden. Aus der Verbandsversammlung scheiden die Verbandsrätinnen und Verbandsräte aus, bei denen während der Wahlperiode der Verlust der Wählbarkeit eintritt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn Verbandsrätinnen und Verbandsräte ihr Mandat in der Vertretungskörperschaft des Verbandsmitglieds verlieren oder wenn sie als Inhaberin oder Inhaber eines kommunalen Wahlamtes des Verbandsmitglieds nach Ablauf der Amtszeit nicht in diesem bestätigt werden. Die Feststellung über das Ausscheiden trifft die Verbandsversammlung. Scheidet eine Verbandsrätin oder ein Verbandsrat während der Wahlperiode aus, ist für den Rest der Wahlperiode eine Ergänzungswahl durchzuführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/8#abs-4 (4) Die Verbandsversammlung wählt jeweils in ihrer ersten Sitzung unter der Leitung des an Lebensjahren ältesten Mitglieds aus ihrer Mitte ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden und eine oder mehrere Stellvertretungen.