Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über den Kommunalen Sozialverband Sachsen

SächsKomSozVG

§ 7 Zuständigkeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/7#abs-1 (1) Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen. Sie legt die Grundsätze für die Verwaltung des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen fest. Sie ist neben weiteren in diesem Gesetz bestimmten Aufgaben zuständig für die Beschlussfassung über

1. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen,

2. die dauernde Übernahme freiwilliger Aufgaben auf den dem Kommunalen Sozialverband Sachsen durch Gesetz zugewiesenen Sachgebieten,

3. die Feststellung des Ergebnisses des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses,

4. die Errichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Einrichtungen und über die Grundsätze für den Abschluss von Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie

5. Maßnahmen, die sich erheblich auf den Haushalt des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen auswirken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/7#abs-2 (2) Die Verbandsversammlung entscheidet im Einvernehmen mit der Verbandsdirektorin oder dem Verbandsdirektor über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Fachbereichsleiterinnen oder der Fachbereichsleiter. Das Gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einer Fachbereichsleiterin oder einem Fachbereichsleiter sowie für die Festsetzung der Vergütung einer Fachbereichsleiterin oder eines Fachbereichsleiters, sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrags besteht. Kommt es zu keinem Einvernehmen, entscheidet die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden allein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/7#abs-3 (3) Ein Drittel der Vertreterinnen und Vertreter der Verbandsmitglieder (Verbandsrätinnen und Verbandsräte) kann verlangen, dass die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor die Verbandsversammlung in allen Angelegenheiten des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen informiert und diesem oder einem von dem Verbandsausschuss gebildeten Ausschuss Akteneinsicht gewährt. In dem Ausschuss müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller vertreten sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/7#abs-4 (4) Jede Verbandsrätin und jeder Verbandsrat kann an die Verbandsdirektorin oder den Verbandsdirektor schriftlich oder in der Sitzung der Verbandsversammlung mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind.

§ 6 § 8