Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über den Kommunalen Sozialverband Sachsen
SächsKomSozVG§ 5 Satzungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/5#abs-1 (1) Der Kommunale Sozialverband Sachsen regelt seine Angelegenheiten durch Satzung, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/5#abs-2 (2) Satzungen werden von der Verbandsversammlung beschlossen. Sie sind durch die Verbandsdirektorin oder den Verbandsdirektor auszufertigen und im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen. Sie treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/5#abs-3 (3) Satzungen sind der nach § 23 Absatz 1 zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor ihrem In-Kraft-Treten in vollem Wortlaut anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomSozVG/5#abs-4 (4) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Anzeige oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor dem Beschluss nach § 17 Absatz 2 Satz 1 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a)
die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b)
die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Kommunalen Sozialverband Sachsen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.