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SächsKomHVO

§ 40 Wertansätze für Sonderposten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/40#abs-1 (1) Als Sonderposten sind insbesondere Zuwendungen, Zuweisungen nach § 15 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Beiträge nach den §§ 26 bis 32 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes , Beiträge nach dem Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der jeweils geltenden Fassung, Kostenerstattungen und ähnliche Entgelte sowie zweckgebundene Geld- und Sachgeschenke für Investitionen auszuweisen. Ferner sind Sonderposten für erhaltene investive Umlagen und für unentgeltliche Vermögensübertragungen auszuweisen. Sonderposten sind mit den ursprünglichen Beträgen abzüglich der bis zum Bilanzstichtag vorzunehmenden Auflösungen anzusetzen. Bei Zuwendungen für nicht abnutzbare Vermögensgegenstände unterbleibt eine Auflösung des Sonderpostens bis zum Abgang des Vermögensgegenstands. Im Zusammenhang mit Vermögensveräußerungen oder außerhalb der gewöhnlichen Geschäfts- und Verwaltungstätigkeit anfallende Auflösungsbeträge sind im Sonderergebnis auszuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/40#abs-2 (2) Sonderposten nach Absatz 1 sind den damit bezuschussten Vermögensgegenständen sachgerecht zuzuordnen. Die Auflösung nach Absatz 1 Satz 3 bemisst sich nach der Bilanzwertentwicklung des bezuschussten Vermögensgegenstands. Abweichend von Satz 1 und 2 dürfen für die empfangenen, für Investitionen verwendeten investiven Schlüsselzuweisungen eines Haushaltsjahres Sammel-Sonderposten gebildet werden, die beginnend mit dem Haushaltsjahr der Bildung in zwanzig gleichen Jahresraten aufzulösen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/40#abs-3 (3) Kostenüberdeckungen gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes sind spätestens am Ende des Bemessungszeitraums als Sonderposten für den Gebührenausgleich anzusetzen. Dies gilt auch für gebührenersetzende privatrechtliche Entgelte.

§ 39 § 41