Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung

SächsKomHVO

§ 26 Haushaltsstrukturkonzept

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/26#abs-1 (1) Das Haushaltsstrukturkonzept ist eine Darstellung von Maßnahmen zur Erhöhung von Erträgen und Einzahlungen sowie zur Reduzierung von Aufwendungen und Auszahlungen unter Angabe des jeweiligen Konsolidierungsbetrages und des Zeitpunktes der haushaltsmäßigen Wirksamkeit. Die Maßnahmen sind unter Berücksichtigung der Ausgangslage und der Ursachen der entstandenen Fehlentwicklung zu beschreiben und tabellarisch zusammenzufassen; ihre Auswirkungen auf die Ertrags- und Aufwendungspositionen sowie die Einzahlungs- und Auszahlungspositionen des Haushalts- und des Finanzplans sind nachzuweisen. Darüber hinaus ist die Gesamtwirkung der Maßnahmen durch Gegenüberstellung der Ansätze der Haushalts- und der Finanzplanung mit und ohne Maßnahmen in tabellarischer Form zusammengefasst darzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/26#abs-2 (2) Das Haushaltsstrukturkonzept ist für die Haushaltsplanung und den Haushaltsvollzug verbindlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/26#abs-3 (3) Die Gemeinde hat zusammen mit dem Haushaltsstrukturkonzept geeignete Instrumente zur Steuerung und Darstellung des jeweiligen Standes der Umsetzung der einzelnen Maßnahmen und deren Auswirkungen auf den laufenden Haushalt festzulegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomHVO/26#abs-4 (4) Hat die Gemeinde nach Bekanntmachung der Haushaltssatzung ein Haushaltsstrukturkonzept aufzustellen oder zu ändern, kann die Rechtsaufsichtsbehörde bestimmen, dass bis zur Genehmigung des Haushaltsstrukturkonzepts

1. die Leistung von anderen als den in § 78 Absatz 1 Nummer 1 der Sächsischen Gemeindeordnung genannten Aufwendungen und Auszahlungen in jeglicher oder ab einer bestimmten Höhe und

2. die Neueinstellung, Beförderung und Höhergruppierung von Beamten und Beschäftigten

nur mit Zustimmung vorgenommen werden dürfen.

§ 25 § 27