Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Klimafondsgesetz
SächsKlimaFG§ 8 Übergangsvorschrift
Stand: 26.08.2026
Der Fondsverwalter wird ermächtigt, alle seit dem 1. Januar 2021 im Staatshaushalt im Sinne von § 2 getätigten Einnahmen und Ausgaben in den Fonds umzubuchen.