(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus und dem Staatsministerium des Innern zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über:
1. die Veranlagung, Erhebung und Einziehung der Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und
2. ein vereinfachtes Verfahren zur Anerkennung und Veröffentlichung von Ortskirchensteuerbeschlüssen.
(2) Die steuererhebenden Körperschaften sind zu beteiligen.