Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Katastrophenschutzverordnung
SächsKatSVO§ 14 Übergangsvorschriften
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKatSVO/14#abs-1 (1) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erfolgte Anerkennungen von Leistungserbringern gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsBRKG und privaten Hilfsorganisationen bleiben wirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKatSVO/14#abs-2 (2) Die bisher aufgestellten Katastrophenschutz-Löschzüge Retten, Katastrophenschutz-Löschzüge Retten-Beleuchten, Katastrophenschutz-Löschzüge Wasserversorgung, Katastrophenschutz-Gefahrgutzüge, Katastrophenschutz-Sanitätszüge und Katastrophenschutz-Betreuungszüge sind spätestens zum 31. Dezember 2011 nach Art, Anzahl, Stärke und Gliederung in die in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Maßgaben zu überführen.