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§ 14 SächsKatSVO (Sachsen) — Übergangsvorschriften

Sächsische Katastrophenschutzverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erfolgte Anerkennungen von Leistungserbringern gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsBRKG und privaten Hilfsorganisationen bleiben wirksam.

(2) Die bisher aufgestellten Katastrophenschutz-Löschzüge Retten, Katastrophenschutz-Löschzüge Retten-Beleuchten, Katastrophenschutz-Löschzüge Wasserversorgung, Katastrophenschutz-Gefahrgutzüge, Katastrophenschutz-Sanitätszüge und Katastrophenschutz-Betreuungszüge sind spätestens zum 31. Dezember 2011 nach Art, Anzahl, Stärke und Gliederung in die in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Maßgaben zu überführen.