Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Katastrophenschutzverordnung

SächsKatSVO

§ 10 Besondere Führungseinrichtung in der Behörde

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKatSVO/10#abs-1 (1) Als besondere Führungseinrichtung in der Behörde gemäß § 51 Satz 1 SächsBRKG ist ein Verwaltungsstab zu bilden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKatSVO/10#abs-2 (2) Der Verwaltungsstab besteht aus

1. dem Leiter oder der Leiterin des Verwaltungsstabes,

2. einer Koordinierungsgruppe mit den Aufgaben der Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit des Verwaltungsstabes durch Bereitstellung von Personal, Räumen und Führungsmitteln sowie einer rechtzeitigen Feststellung, Dokumentation und Darstellung der Lage,

3. dem für die Bevölkerungsinformation und Medienarbeit zuständigen Mitglied mit der Aufgabe der Information der Bevölkerung und der Medien sowie Auswertung der aus der Öffentlichkeit und aus den Medien verfügbaren Informationen,

4. ständigen und ereignisspezifischen Mitgliedern als entscheidungsbefugte Vertreter der für die Aufgabenerledigung notwendigen Bereiche der Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, anderer Behörden und Dritter mit der Aufgabe, aufgrund spezifischer Kenntnisse Maßnahmen zur Schadensbewältigung vorzuschlagen und im Rahmen der übertragenen Kompetenzen zu veranlassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKatSVO/10#abs-3 (3) Aufgabe des Verwaltungsstabes ist es, Verwaltungsmaßnahmen unter Beachtung aller Umstände der Schadenslage vorzubereiten und im Rahmen der vom Leiter oder von der Leiterin der Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde übertragenen Kompetenzen zu veranlassen. Der Verwaltungsstab in der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde hat insbesondere den Einsatz von Kräften und Mitteln zu koordinieren und Unterstützung anzufordern. Der Verwaltungsstab in der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde hat insbesondere die Verteilung von Kräften und Mitteln zu koordinieren, wenn die Verwaltungsstäbe mehrerer unterer Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden Kräfte oder Mittel anfordern. Der Verwaltungsstab in der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde hat insbesondere die Verteilung von Kräften und Mitteln anderer Bundesländer, der Bundesrepublik Deutschland und des Auslandes zu koordinieren; die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann eine abweichende Verfahrensweise festlegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKatSVO/10#abs-4 (4) Die Anforderung von Kräften und Mitteln der Bundeswehr erfolgt ausschließlich durch den Verwaltungsstab der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde gegenüber der für Sachsen zuständigen territorialen Kommandobehörde. Davon ausgenommen sind Fälle der dringenden Nothilfe. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann eine abweichende Verfahrensweise festlegen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKatSVO/10#abs-5 (5) Die Verwaltungsstäbe in den unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden und der Verwaltungsstab in der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde richten die Anforderung von Kräften und Mitteln an den Verwaltungsstab in der nächsthöheren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann eine abweichende Verfahrensweise festlegen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKatSVO/10#abs-6 (6) Abweichende Regelungen in Hilfeleistungsvereinbarungen mit benachbarten Bundesländern und dem benachbarten Ausland bleiben unberührt.

§ 9 § 11