Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kappungsgrenzen-Verordnung
SächsKappGrVO§ 1
Stand: 26.08.2026
Die Landeshauptstadt Dresden und die Kreisfreie Stadt Leipzig sind Gemeinden im Sinne von § 558 Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches , in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.