Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Krebsregistergesetz

SächsKRegG

§ 22 Datenaustausch mit dem Deutschen Kinderkrebsregister

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/22#abs-1 (1) Das Krebsregister ist berechtigt, Daten des Deutschen Kinderkrebsregisters zur Vervollständigung des eigenen Datenbestandes entgegenzunehmen und Identitätsdaten sowie epidemiologische Daten von Personen, die im Deutschen Kinderkrebsregister namentlich benannt sind, entsprechend einer Meldung nach den §§ 7 und 11 zu verarbeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/22#abs-2 (2) Das Krebsregister gleicht die Daten des Deutschen Kinderkrebsregisters mit den vorhandenen Datenbeständen ab, übernimmt nicht bekannte Fälle von Personen gemäß § 1 Absatz 2 und vervollständigt seine Daten zu bekannten Fällen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/22#abs-3 (3) Auf Anfrage darf das Krebsregister dem Deutschen Kinderkrebsregister zu dort namentlich benannten Personen die im Krebsregister gespeicherten Identitätsdaten und epidemiologischen Daten über bösartige Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien sowie zu gutartigen Tumoren des zentralen Nervensystems übermitteln.

§ 21 § 23