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# § 22 SächsKRegG (Sachsen) — Datenaustausch mit dem Deutschen Kinderkrebsregister

Sächsisches Krebsregistergesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Krebsregister ist berechtigt, Daten des Deutschen Kinderkrebsregisters zur Vervollständigung des eigenen Datenbestandes entgegenzunehmen und Identitätsdaten sowie epidemiologische Daten von Personen, die im Deutschen Kinderkrebsregister namentlich benannt sind, entsprechend einer Meldung nach den §§ 7 und 11 zu verarbeiten.

(2) Das Krebsregister gleicht die Daten des Deutschen Kinderkrebsregisters mit den vorhandenen Datenbeständen ab, übernimmt nicht bekannte Fälle von Personen gemäß § 1 Absatz 2 und vervollständigt seine Daten zu bekannten Fällen.

(3) Auf Anfrage darf das Krebsregister dem Deutschen Kinderkrebsregister zu dort namentlich benannten Personen die im Krebsregister gespeicherten Identitätsdaten und epidemiologischen Daten über bösartige Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien sowie zu gutartigen Tumoren des zentralen Nervensystems übermitteln.

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Zitiervorschlag: § 22 SächsKRegG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKRegG/22

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