Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kampfmittelverordnung
SächsKMVO§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Ordnungswidrig im Sinne von § 39 Absatz 1 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 die Entdeckung oder den Gewahrsam an Kampfmitteln nicht oder nicht unverzüglich anzeigt,
2. entgegen § 4 Flächen betritt, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind.