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§ 5 SächsKMVO (Sachsen) — Ordnungswidrigkeiten

Sächsische Kampfmittelverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ordnungswidrig im Sinne von § 39 Absatz 1 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 die Entdeckung oder den Gewahrsam an Kampfmitteln nicht oder nicht unverzüglich anzeigt,

2. entgegen § 4 Flächen betritt, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind.