Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Krankenhausgesetz
SächsKHG§ 4 Aufgabe der Krankenhausplanung
Stand: 17.08.2024
Das zuständige Staatsministerium stellt einen Krankenhausplan für das Gebiet des Freistaates Sachsen gemäß § 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf und schreibt ihn in der Regel im Dreijahresrhythmus fort. Der Krankenhausplan kann durch Fachprogramme, die besondere Teile des Krankenhausplanes sind, ergänzt werden.