Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Krankenhausgesetz

SächsKHG

§ 4 Aufgabe der Krankenhausplanung

Stand: 17.08.2024

Sachsen

Das zuständige Staatsministerium stellt einen Krankenhausplan für das Gebiet des Freistaates Sachsen gemäß § 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf und schreibt ihn in der Regel im Dreijahresrhythmus fort. Der Krankenhausplan kann durch Fachprogramme, die besondere Teile des Krankenhausplanes sind, ergänzt werden.

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