Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Krankenhausgesetz
SächsKHG§ 33 Kosten
Stand: 17.08.2024
Für die Verfahren nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz , dem Krankenhausentgeltgesetz , der Bundespflegesatzverordnung und nach diesem Gesetz bei den in § 32 genannten Behörden werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.