Für die Verfahren nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz , dem Krankenhausentgeltgesetz , der Bundespflegesatzverordnung und nach diesem Gesetz bei den in § 32 genannten Behörden werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
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Für die Verfahren nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz , dem Krankenhausentgeltgesetz , der Bundespflegesatzverordnung und nach diesem Gesetz bei den in § 32 genannten Behörden werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.