Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jagdgesetz

SächsJagdG

§ 16 Jagdschein, Jägerprüfung und Falknerprüfung (zu §§ 15 und 16 Bundesjagdgesetz)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdG/16#abs-1 (1) Der Jahresjagdschein wird, ausgenommen der Jugend- und Ausländerjagdschein, in der Regel für drei Jagdjahre erteilt. Hat der Antragsteller in Deutschland keinen Wohnsitz, so ist die Jagdbehörde zuständig, in deren Dienstbezirk der Antragsteller die Jagd ausüben will.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJagdG/16#abs-2 (2) Die Jäger- und Falknerprüfung wird von der Jagdbehörde abgenommen.

§ 15 § 17