nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 16 SächsJagdG (Sachsen) — Jagdschein, Jägerprüfung und Falknerprüfung (zu §§ 15 und 16 Bundesjagdgesetz)

Sächsisches Jagdgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Jahresjagdschein wird, ausgenommen der Jugend- und Ausländerjagdschein, in der Regel für drei Jagdjahre erteilt. Hat der Antragsteller in Deutschland keinen Wohnsitz, so ist die Jagdbehörde zuständig, in deren Dienstbezirk der Antragsteller die Jagd ausüben will.

(2) Die Jäger- und Falknerprüfung wird von der Jagdbehörde abgenommen.