Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Justizorganisationsverordnung
SächsJOrgVO§ 16a Gruppen-Gerichtsstand
Stand: 26.08.2026
Für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden wird als Insolvenzgericht, an dem ein Gruppen-Gerichtsstand nach § 3a der Insolvenzordnung begründet werden kann, das Amtsgericht Leipzig bestimmt.