Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Justizgesetz

SächsJG

§ 52 Rechtsbehelfe

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/52#abs-1 (1) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, das die Unschädlichkeit feststellt, findet die Beschwerde statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/52#abs-2 (2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine die Unschädlichkeit feststellende Entscheidung, sind am Beschwerdeverfahren der Antragsteller, der Eigentümer und die Berechtigten, deren Rechte zu der Beschwerde Anlass gegeben haben, zu beteiligen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/52#abs-3 (3) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist unanfechtbar.

§ 51 § 53