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§ 42 Befugnisse der Justizwachtmeister

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/42#abs-1 (1) Bedienstete des Justizwachtmeisterdienstes haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Sitzungs- oder Vorführdienst, bei der Bewachung Gefangener, bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in Justizgebäuden und deren unmittelbarem räumlichen Umfeld sowie bei der Vollziehung richterlicher oder staatsanwaltschaftlicher Anordnungen

1. die Befugnisse zur Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen Gefangene nach §§ 88, 94 bis 98 und § 178 Absatz 2 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088), das zuletzt durch Artikel 152 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist sowie

2. die Befugnisse der Polizeibediensteten nach dem Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetz gegen sonstige Personen einschließlich der dort vorgesehenen Befugnisse zur Anwendung unmittelbaren Zwangs, mit Ausnahme des Schusswaffengebrauchs.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/42#abs-2 (2) Die Bediensteten des Justizwachtmeisterdienstes können im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 wahrgenommene Störungen der öffentlichen Sicherheit durch Gegenstände, deren Besitz gesetzlich verboten ist, beseitigen. Hierzu stehen ihnen die Befugnisse nach Absatz 1 Nummer 2 zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/42#abs-3 (3) Gefangener im Sinne des Absatzes 1 ist, wer sich auf Anordnung eines Richters oder eines dafür zuständigen Beamten in Gewahrsam einer Behörde befindet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/42#abs-4 (4) Das Recht zur Ausübung unmittelbaren Zwangs aufgrund anderer Regelungen bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/42#abs-5 (5) Die Aufgaben und Befugnisse der Polizei und des Justizvollzugsdienstes bleiben unberührt.

§ 41c § 42a