Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Justizgesetz
SächsJG§ 27a Vorverfahren bei der Notarkammer Sachsen und der Rechtsanwaltskammer Sachsen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/27a#abs-1 (1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage gegen von der Notarkammer Sachsen oder der Rechtsanwaltskammer Sachsen erlassene Verwaltungsakte bedarf es abweichend von § 68 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/27a#abs-2 (2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend.