Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Justizgesetz
SächsJG§ 13 Gerichtsverwaltung
Stand: 26.08.2026
Die Präsidenten und Direktoren der Gerichte des Freistaates Sachsen erledigen nach näherer Anordnung des Staatsministeriums der Justiz die ihnen zugewiesenen Aufgaben der Verwaltung.