Die Präsidenten und Direktoren der Gerichte des Freistaates Sachsen erledigen nach näherer Anordnung des Staatsministeriums der Justiz die ihnen zugewiesenen Aufgaben der Verwaltung.
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Die Präsidenten und Direktoren der Gerichte des Freistaates Sachsen erledigen nach näherer Anordnung des Staatsministeriums der Justiz die ihnen zugewiesenen Aufgaben der Verwaltung.