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§ 13 SächsJG (Sachsen) — Gerichtsverwaltung

Sächsisches Justizgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Präsidenten und Direktoren der Gerichte des Freistaates Sachsen erledigen nach näherer Anordnung des Staatsministeriums der Justiz die ihnen zugewiesenen Aufgaben der Verwaltung.