Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Justizgesetz

SächsJG

§ 11 Urkundsbeamte der Geschäftsstelle

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/11#abs-1 (1) Durch die Präsidenten und Direktoren der Gerichte und die Leiter der Staatsanwaltschaften kann mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle neben den in § 153 Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes Genannten auch betraut werden, wer auf dem Sachgebiet, das ihm übertragen werden soll, einen Wissens- und Leistungsstand aufweist, der dem durch die Ausbildung nach § 153 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vermittelten Stand mindestens gleichwertig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJG/11#abs-2 (2) Die Betrauung nach Absatz 1 sowie deren Änderung oder Aufhebung sollen schriftlich erfolgen.

§ 10 § 12