Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz

SächsJArrestVollzG

§ 44 Begriffsbestimmung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/44#abs-1 (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch einfache körperliche Gewalt oder Hilfsmittel der körperlichen Gewalt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/44#abs-2 (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/44#abs-3 (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln.

§ 43 § 45