Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung
SächsJAPO§ 53 Prüfungszeugnis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/53#abs-1 (1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote ersichtlich sind. Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern, die die Prüfung nicht bestanden haben, wird dies schriftlich bekannt gegeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/53#abs-2 (2) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung „Assessorin“ oder „Assessor“ zu führen.