(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote ersichtlich sind. Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern, die die Prüfung nicht bestanden haben, wird dies schriftlich bekannt gegeben.
(2) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung „Assessorin“ oder „Assessor“ zu führen.